An alle aktiven Mitglieder/in !!!! Beschluss Nr. 05/02/2023 (bestätigt) Beschluss über die Rechnungslegung für Strom. Der Vorstand ist berechtigt, auf Grund der hohen Stromkosten und der zu sichernden Liquidität des Vereines, eine jährlich Abschlagszahlung in Höhe von 100,00 €, pro aktives Mitglied für die Stromkosten des laufenden Jahres zu verlangen. Diese ist bis zum 30.05. des Jahres auf das Vereinskonto zu zahlen. Diese Abschlagszahlung wird mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. 

Hallo, liebe Gartenfreunde,



Unsere Jahreshauptversammlung hat am 17.02.2024 statt gefunden!

Das Aktuelle Protokoll findet ihr unter Jahreshauptversammlung ein Stück weiter unten!!!

  • JHV - 17.02.2024

    Beschluss Nr. 01/02/2024


     Der Bericht des geschäftsführenden Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 wurde bestätigt.


    Beschluss Nr. 02/02/2024


     Der Kassenbericht 2023 und der Haushaltsvorschlag 2024 wurde bestätigt.


    Beschluss Nr. 03/02/2024


      Der Bericht der Kassen-/ Buchprüfer wurde bestätigt.


    Beschluss Nr. 04/02/2024


     Der geschäftsführende Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2023 entlastet.


    Beschluss Nr. 05/02/2024


    Berechnung Wasserschwund:

    Die Differenz der Wassermengenberechnung durch die Wasserwerke und die abgelesenen Werte der Unterzähler 

    ( Wasseruhren in der Parzelle), wird als Wasserschwund auf die belegten Parzellen umgelegt.


    Beschluss Nr. 06/02/2024


    Abschließen von Verträgen durch den Vorstand, zur privaten Nutzung des Vereinsheimes.


Beschlüsse






Beschluss I/05/ 2018



Mit dem heutigen Datum (04.05.2018) werden Stunden welche für den Verein geleistet werden, mit 10,00 € vergütet und nicht wie bisher 6,00 €.





Beschluss V/01/2016


Bei Nichtzahlung der Pachtrechnung wird Wasser- und Stromzufuhr unterbrochen. Gebühr 35,00 € Wasser und 15,00 € Strom.

Jahreshauptversammlung



JHV Beschluss 04.02.2023


Kleingärtnerverein „Probstheida“ e.V.

Mitgliederversammlung am 04.02.2023


Beschluss Nr. 01/02/2023


Der Bericht des Geschäftsführenden Vorstand für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und

2022 wurde bestätigt.


Beschluss Nr. 02/02/2023


Der Kassenbericht 2020/2021 & 2022 und der Haushaltsvoranschlag 2023 wurde bestätigt


Beschluss Nr. 03/02/2023


Der Bericht der Kassen- / Buchprüfer wurde bestätigt.


Beschluss Nr. 04/02/2023 (bestätigt)


Der Geschäftsführende Vorstand wurde für die Geschäftsjahre von 2020 bis 31.12.2022

entlastet.


Beschluss Nr. 05/02/2023 (bestätigt)


Beschluss ̧ber die Rechnungslegung für Strom.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Grund der hohen Stromkosten und der zu sichernden

Liquidität des Vereines, eine jährlich Abschlagszahlung in Höhe von 100,00 €, pro

aktives Mitglied für die Stromkosten des laufenden Jahres zu verlangen. Diese ist bis

zum 30.05. des Jahres auf das Vereinskonto zu zahlen. Diese Abschlagszahlung wird

mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.


Beschluss Nr. 06/02/2023 (bestätigt)


Streichung des Beschluss JHV 2018, 5/01/2018: (35,00 €)

Dafür Beschluss 06/02/2023

Wer bei Ablesung der Wasserstände aller Gärten, und Strom bei den 500er Gärten

nicht anwesend ist, bzw. keine Vertretung für den ungehinderten Zugang zur Ablesung

organisiert hat, wird mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 50,00 € belegt.

Alle bis jetzt praktizierten Varianten, (Foto von Wasseruhr / Stromzähler, Zettel mit

abgelesenem Wert usw.), sind ab sofort nicht mehr zulässig.


Beschluss Nr. 07/02/2023 (bestätigt)


Ergänzung zur „Ordnung der Wasserversorgung“, sowie „Ordnung der Energieversorgung“

vom 01.02.2021“

ß 7

1a: Der Termin der Ablesung ist immer der letzte Samstag im September des Jahres, in der Zeit

von 09.00 bis 13,00 Uhr.

ß 8

1a: Alle Pächter, oder eine vom Pächter beauftragte Person müssen beim Ablesetermin

anwesend sein. Alle bis jetzt praktizierten Varianten, Foto von Wasseruhr, Zettel mit

abgelesenem Wert usw., sind ab sofort nicht mehr zulässig.


Beschluss Nr. 08/02/2023


Hiermit wird der Gartenfreund Gerhard Kuhfufl zum Ehrenmitglied im KGV

„Probstheida“ e.V. ernannt.


Zum Vorstandsvorsitzenden wurde gewählt:

Gartenfreund Klaus Köhler


Zur stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden wurde gewählt:

Gartenfreundin Heidrun Peter


Zur Schriftführerin wurde gewählt:

Gartenfreundin Manuela Männche






JHV Beschluss IV/02/2020


Annahme der neuen Satzung und Geschäftsordnung.





JHV Beschluss V/01/2019


Antrag geschäftsführender Vorstand: Bei Arbeiten für den Verein ( außerhalb der Gemeinschaftsstunden ) 10,00 € Stundenvergütung.





JHV Beschluss VI/01/2019


Antrag geschäftsführender Vorstand: Streichung der Umlage Strom 10,00 € und Wasser 7,50 € und Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 17,50 €.




JHV Beschluss VII/01/2019


Antrag geschäftsführender Vorstand: Streichung des Beschlusses X/02/2017 Neumitglieder Zahlung 50,00 € für Nutzung Strom- und Wassernetz. Dafür 50,00 € Aufnahmegebühr für Neumitglieder.


Alle Beschlüsse können zu den Geschäftszeiten des Vorstandes eingesehen werden !!!

 Anlage 1... zur Gartenordnung für den KGV „Probstheida“ e. V.

 „ Ordnung zur Elektroenergieversorgung der Gartenanlage und der Gärten“


§1 Grundsätze

  1. Diese Ordnung regelt die Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Eltr.- Energie Abnehmer zur Elektroenergieversorgung sowohl Abschluss von Lieferverträgen mit Energieversorgungsunternehmen als auch der technischen Anlagen zur Versorgung innerhalb des KGV.
  2. Die Versorgung mit Elektroenergie beginnt mit der Unterschrift unter den Pachtvertrag und der damit verbundenen Anerkennung dieser Ordnung und endet mit der Kündigung des Pachtvertrages.
  3. Zur Durchführung der organisatorischen und technischen Arbeiten zur Elektroenergieversorgung werden Vereinsmitglieder oder Firmen vom Vorstand berufen, welche in dessen Auftrag handeln.


§2 Zentrale Elektroenergieversorgungsanlage


  1. Die Pächter des Kleingartenvereins „Probstheida“e.V. hatten auf eigene Rechnung und in freiwilligen Arbeitseinsätzen eine Gemeinschaftsanlage zur Versorgung/ Verteilung mit Elektroenergie (Zentralverteilung, mit Hauptzähleranlage, in Erde verlegtes Hauptkabelnetz, Anschluss- und Verteilerkästen bzw. Unterverteiler) geschaffen. Diese wurden mit allen Rechten und Pflichten vom Verein übernommen und verwaltet.

  2. Die Organisation von erforderlichen Reparaturen, evtl. Erweiterungen usw. der zentralen Versorgungsanlagen obliegt dem Vorstand. Den vom Vorstand mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragten Personen ist der Zugang zu den Anschluss- / Sicherungskästen zu ermöglichen. Bei dringenden Reparaturen bzw. Überprüfungen sowie Sperrung von Anschlüssen sind die damit beauftragten Personen bei Nichtanwesenheit der jeweiligen Pächter/in berechtigt, den Zaun mit entsprechenden Hilfsmittel zu übersteigen.

  3. Arbeiten an Verteilerkästen bzw. Säulen/ Unterverteilerkästen sowie das Setzen bzw. Auswechseln von E- Zählern der Parzellen ist grundsätzlich nur von den vom

            Vorstand dazu ermächtigten Personen gestattet.


§ 3 Technische Gestaltung der Anlagen der Abnehmer/Pächter 


  1. Für einen den jeweiligen gesetzlichen (DIN/VDE) und sicherheitstechnisch entsprechenden Zustand ihrer Anlagen (Kabel vom Anschlusskasten zur Laube, Sicherungs- bzw., Zählertafel und Installation in der Laube und Garten) sind die Abnehmer, als Eigentümer und Betreiber der Anlage, selbst verantwortlich.


                 2. Die Zuleitungen von den Verteilerkästen zu den Lauben sind als Erdkabel (NYY-) Mindestquerschnitt 3x2,5 mm² Cu in Erde (Mindesttiefe: 0,60 m) zu verlegen und mit Sicherheitsband abzudecken. Als Zähler dürfen entsprechend des BGB und des Eichgesetzes nur beglaubigte/geeichte Zähler eingesetzt werden. Der Einbau und das Auswechseln der Zähler darf nur, vom Vorstand dazu ermächtigten Personen vorgenommen werden.


    3.   Die Errichtung bzw. Änderung, Erneuerung oder Erweiterung in den Gärten/Lauben darf nur von dazu berechtigten Herstellern/Elektrofirmen durchgeführt werden. 

Es werden nur solche Anlagen an das Netz des Vereins angeschlossen, wo dies entsprechend nachgewiesen wird (Firma, Berechtigungsnummer des Installateur Ausweises, Name und Unterschrift des verantwortlichen Fachmannes, Übergabe-, Inbetriebsetzung und Messprotokoll).


    4.    Vom Vorstand damit beauftragte Personen/Fachkräfte sind berechtigt Überprüfungen der elektrischen Anlagen der Pächter auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DIN/VDE, Personenschutz, Brandschutz, etc.) durch zuführen. Bei Feststellung von Mängeln, Auflagen zu erteilen und die Trennung vom Netz des KGV vorzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und Lauben zu gewähren.


 §4 Tätigkeit und Haftung des Vereins 


  1. Die rechtliche Bindung besteht in erster Linie zwischen den Abnehmern und dem Vorstand des KGV.
  2. Für die vom Vorstand eingegangenen Verpflichtungen haften die Abnehmer als Gesamtschuldner nach §427 BGB, dabei bleibt die persönliche Haftung derjenigen, die rechtsgeschäftlich tätig werden, gemäß § 54S. 2 unberührt. Die Entlastungsmöglichkeit bei unerlaubten Handlungen von Abnehmer steht der Gemeinschaft/Mitgliederversammlung zu (s. §831 BGB).

      3.   Für Schäden, die durch die Anlage oder durch deren Mängel verursacht werden, haftet der Verein weder Dritten noch den eigenen Abnehmer gegenüber. Dies betrifft auch für Schäden, die durch etwaige Stromunterbrechungen oder erforderlich gewordene Sperrung der Stromzufuhr entsteht. 


§ 5 Rücklage

  1. Für erforderliche Wartungs- Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten, und für andere Risiken wird eine jährliche Pauschalsumme von 7,50 € pro Stromabnehmer im Mitgliedsbeitrag (aktives Mitglied) der Jahresrechnung erhoben, welche auf das Elektrokonto als Rücklage gebucht wird.


§ 6 Lieferbedingungen


    1.  Dem Strombezug liegen neben dem Lieferbedingungen des jeweiligen           Energieversorgers auch die Bestimmungen dieser Ordnung zu Grunde, so dass nur           derjenige an die zentrale Stromversorgung angeschlossen werden kann, der die           Bestimmungen dieser Ordnung anerkennt. Mit der Inbetriebnahme des Anschlusses,           in Kenntnis dieser Ordnung, gilt das Anerkenntnis als erteilt.


  1. Die zentrale Versorgungsanlage ist zur Befriedigung des gewöhnlichen Strombedarfs eines Kleingartens ausgelegt. Deshalb dürfen nur solche Geräte (max. 2,2 KWh) an das Netz angeschlossen werden, die diesem Bedarf dienen.  Die Eingangsleistung
    aller  angeschlossenen Geräte samt Beleuchtung darf nicht 2,7 KWh (2700 Watt) überschreiten. Zur Abnahme von Baustrom ist die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Diese kann mit Auflagen verbunden werden.

  2. Die Mitglieder/Pächter dürfen ihren Anschluss nur für ihren eigenen Bedarf nutzen. Sie sind nicht befugt Elektroenergie an Dritte bzw. Nichtmitglieder weiterzugeben. Bei jedem Verstoß gegen diese Festlegung ist eine Konventionalstrafe von 100,00 € an den Verein zu entrichten. Dieser Betrag wird dem Stromkonto (§5) zugeführt.



§7 Abrechnung und Bezahlung


  1. Der Stromverbrauch wird jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres für das vergangene Jahr abgerechnet. Der Abrechnungstermin ist das Datum der Ablesung. Der Ablesung liegen die folgenden entstehenden und jährlich veränderlichen Kosten zugrunde.

  2. Kosten pro kWh einschließlich MwSt., die sich wie folgt zusammensetzt:

► Preis pro kWh gemäß Rechnung des Stromlieferanten

► Kosten für Reparaturrücklagen

► Kosten die durch Pächter verursachte Arbeiten (z.B.: Sonderablesungen,                Sperrungen/Wiederzuschaltung der Anlage des Pächters, etc.) verursacht.

Über den zu zahlenden Betrag erhält das Mitglied/Pächter über die Jahresrechnung des Vereins, die die oben einzeln aufgeführten Beträge enthält.


    3.  Grundlage für die Berechnung des Verbrauches ist die jährliche Ablesung der         Zähler der  Mitglieder/Pächter durch den Vorstand eingesetzte Ableser. Der         Termin der Ablesung wird den Mitgliedern/Pächter der 500er  Nr. ca. 4 Wochen         vor Ablesung durch Aushang u. Homepage bekannt gegeben. 


  4.  Durch die Mitglieder/Pächter ist zu sichern, dass die Ableser zu den festgelegten       Terminen Zugang zu den Zählern erhalten. Ist zu den festgelegten Terminen       keine Ablesung der Zähler möglich, erfolgt eine Schätzung des Verbrauches.       Sollte im darauffolgenden Jahr wiederum keine Ablesung möglich sein, wird eine       Trennung vom Netz vorgenommen. Selbstablesung durch die Mitglieder/Pächter       werden nur mit dazugehörigen Foto des Zähler anerkannt.


§ 8 Pflichten der Mitglieder//Pächter


  1. Alle Mitglieder/Pächter sind verpflichtet, die Anlage sorgfältig zu behandeln, insbesondere die im § 7 beschriebenen Nutzungsgrenzen zu beachten. Schäden an der Anlage, die innerhalb der Gärten oder Gartenlauben festgestellt werden, sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Für die Beseitigung dieser Schäden hat das Mitglied/Pächter selbst zu sorgen.
  2. Die Mitglieder/Pächter sind verpflichtet, dem Vorstand oder den von diesen beauftragten Personen jederzeit den Zugang zum Garten und zur Gartenlaube zu gestatten, damit diese die ihnen nach der Ordnung obliegenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen können.

       3.   Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der übernommenen Pflichten             entstehen, haftet das Mitglied/Pächter.


§ 9 Sperrung der Stromzufuhr/Versorgung bzw. der Abnehmeranlage


  1. Die Anlagen derjenigen Abnehmer, die grob gegen diese Ordnung verstoßen, insbesondere die, die mit der Zahlung in Verzug sind, werden vom Netz getrennt.
  2. Das betrifft die Abnehmer , die trotz Mahnung den fälligen Rechnungsbetrag nicht beglichen haben bzw. die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten haben. Für Sperrungen (Trennungen/Wiederzuschaltung vom Netz) werden 15,00 €  berechnet, welche in Bar gegen Quittung zu leisten sind.
  3. Bei Abnehmern, bei denen Manipulationen an der Zähleranlage bzw. illegaler Bezug (Abnahme von Elt.- Energie vor dem Verrechnungszähler), bzw. Vorsätzliche Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen (z.B.: Unterverteiler) festgestellt werden, erfolgt eine dauerhafte Sperrung des Anschlusses vom weiteren Bezug und Strafanzeige.
  4. Abnehmer deren Anlage nicht den Festlegungen des § 3 dieser Ordnung entspricht, wird eine Frist zur Herstellung des geforderten Zustandes gestellt. Wird diese nicht erfüllt, erfolgt die Sperrung (Trennung vom Netz) der Anlage.
  5. Bei Trennung vom Netz (Sperrung der Anlage) wird für daraus entstehende Schäden jeglicher Art keinerlei Haftung durch den Vorstand übernommen.




Mitglieder/Pächter welche vor Inkrafttreten dieser Ordnung, Beschluss der Mitglieder, ein Pachtverhältnis mit dem KGV „Probstheida“e.V. eingegangen sind, haben ab Gültigkeit dieser Ordnung 3 Wochen Zeit dieser Ordnung zu widersprechen. Dies würde eine Trennung von der Stromversorgung des KGV „Probstheida“e.V. bedeuten.




Gültig ab:
01.02.2021




Vorstandsvorsitzender

KGV „Probstheida“ e.V.   







 Anlage 2.. zur Gartenordnung für den KGV „Probstheida“e.V.

 „Ordnung zur Wasserversorgung der Gartenanlage und Gärten


§ 1 Grundsätze


  1.  Diese Ordnung regelt die Rechte und Pflichten des Vorstandes und Wasserabnehmer zur Wasserversorgung sowohl Abschluss von Lieferverträge mit den Wasserversorgungsunternehmen als auch der technischen Anlage zur Versorgung innerhalb der Kleingartenanlage.
  2. Die Versorgung des Trinkwasser/Brauchwasser beginnt mit der Unterschrift unter den Pachtvertrag und der damit verbundenen Anerkennung dieser Ordnung. Die Versorgung mit Trinkwasser/Brauchwasser endet mit der Kündigung des Pachtvertrages.
  3. Zur Durchführung der organisatorischen und technischen Arbeiten zur Trinkwasserversorgung werden Vereinsmitglieder oder Firmen vom Vorstand berufen, welche in dessen Auftrag handeln.


§2 Wasserversorgungsanlage


  1. Die Pächter des Kleingartenvereins „Probstheida“e.V. haben auf eigene Rechnung und in freiwilligen Arbeitseinsätzen die Gemeinschaftsanlage zur Versorgung/Verteilung mit Trinkwasser/Brauchwasser  (dezentrale Verteilung, in Erde verlegtes Hauptleitungsnetz, Anschlüsse mit Hauptsperrhahn) geschaffen. Diese wurde mit allen Rechte und Pflichten vom Verein übernommen und verwaltet.
  2. Die Organisation von erforderlichen Reparaturen, evtl. Erweiterungen usw. der Versorgungsanlage obliegen dem Vorstand. Den vom Vorstand mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragten Personen ist der Zugang zu den Anschlüssen/Absperrventilen zu ermöglichen. Bei dringenden Reparaturen bzw. Überprüfung sowie Sperrung von Anschlüssen sind die damit beauftragten Personen bei Nichtanwesenheit der jeweiligen Pächter berechtigt, den Zaun mit entsprechenden Hilfsmitteln zu übersteigen.
  3. Arbeiten an Anschlussleitungen inkl. Absperrventilen ist grundsätzlich nur dem vom Vorstand dazu ermächtigten Personen gestattet.Die an den Anschlussleitungen und Absperrventilen befindlichen Plomben dürfen nur von diesen Personen geöffnet werden. Bei Wasserzählern erst nach der Jahresablesung vom Parzellenbesitzer selbst oder entsprechend §3 Punkt 3 dieser Ordnung.
  4. Bauliche Änderungen an der unmittelbaren Umgebung der Wasserversorgungsanlage des KGV dürfen nur nach Prüfung und Genehmigung des Vorstandes vorgenommen werden.
  5. In öffentlichen Wegen vorhandene Einrichtungen für Absperrventile/Auslaufventile der Wasserversorgungsanlage im KGV sind von allen Nutzern der Weg freizuhalten und dürfen nicht für Abfallzwecke missbraucht werden.


§3 Technische Gestaltung der Anlage der Abnehmer/Pächter


  1. Für den Zustand der Anlage vom Absperrventil der Wasserversorgungsanlage in der Parzelle ist der Abnehmer selbst verantwortlich.
  2. Die Wasserzähler dürfen als Kaltwasserzähler entsprechend des BGB und des Eichgesetzes nur als beglaubigte/geeichte Zähler eingesetzt werden. (Eichgültigkeit max. 6 Jahre)
  3. Der Einbau und Abbau der Zähler darf vom Abnehmer selbst vorgenommen werden, spätestens beim Anstellungstermin und frühestens bei dem Abstellungstermin der Wasserversorgungsanlage. Im Zeitraum der beiden Termine nur mit Selbstanzeige beim Vorstand bzw. den beauftragten Personen. Neue Wasseruhren sind beim Vorstand oder deren beauftragten Personen schriftlich mit Zählerstand und Zählernummer anzuzeigen.
  4. Wasserzähler müssen sichtbar in der Nähe vom Gartenzaun an den Hauptwegen, sofern techn. möglich (Aufgrund Lage des Absperrventils) angebracht werden. Diese dürfen nicht durch fest installierte Abdeckungen verschlossen werden, (verschlossene Wasserzähler gelten als nicht einsehbar und nicht vorhandene Wasseruhren) siehe § 8 Punkt 3. Bei Umbauten bzw. Neubauten sind die Wasseruhren oberirdisch in Sichthöhe zu installieren.
  5. Wasseruhren dürfen aufgrund der äußeren Witterungsbedingungen so abgedeckt werden, das dies leicht entfernbar und abdeckbar ist.
  6. Verplombte Wasserleitungen (Blindstopfen) dürfen nur nach Genehmigung des Vorstandes oder dessen beauftragten Personen entfernt werden.
  7. Nach dem Tag der Abstellung der Wasserversorgung sind die Haupthähne in den Parzellen von den Pächtern zu öffnen (Entleerung der W.- Uhren und Leitungen), sowie selbstständig wieder vor der Wasserversorgung (10.04. des Jahres) zu schließen.


§ 4 Tätigkeit und Haftung des Vereins 


  1. Die rechtliche Bindung besteht in erster Linie zwischen den Abnehmern und dem Vorstand des KGV.
  2. Für die vom Vorstand eingegangenen Verpflichtungen haften die Abnehmer als Gesamtschuldner nach § 427BGB, dabei bleibt die persönliche Haftung derjenigen, die rechtsgeschäftlich tätig werden, gemäß § 54 Satz 2 BGB unberührt. Die Entlastungsmöglichkeit bei unerlaubten Handlungen von Abnehmern steht der Gemeinschaft/Mitgliederversammlung zu (s. § 831 BGB).
  3. Für Schäden, die durch die Anlage oder deren Mängel verursacht werden, haftet der Verein weder dritten noch den eigenen Abnehmern gegenüber. Dies betrifft auch für Schäden, die durch etwaige Wasserunterbrechungen oder erforderlich gewordenen Sperrungen der Wasserzufuhr entsteht.


§ 5 Rücklage

1. Für erforderliche Wartungs- Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten, und für andere Risiken wird eine jährliche Pauschalsumme von 10,00 € pro Abnehmer im Mitgliedsbeitrag (aktives Mitglied) der Jahresrechnung erhoben, welche auf das Vereinskonto (Unterkonto Wasser) als Rücklage gebucht wird.


§ 6 Lieferbedingungen


  1. Dem Bezug von Trinkwasser/Brauchwasser liegen neben den Lieferbedingungen des jeweiligen Wasserversorgers auch die Bestimmungen dieser Ordnung zu Grunde, so das nur derjenige an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann, der die Bestimmungen dieser Ordnung anerkennt. Mit der Inbetriebnahme des Anschlusses, in Kenntnis dieser Ordnung, gilt das Anerkenntnis als erteilt.
  2. Die Wasserversorgungsanlage ist zur Befriedung des gewöhnlichen Wasserbedarfs ausgelegt. 
  3. Die Wasserabnehmer dürfen Ihren Anschluss nur für ihren eigenen Bedarf nutzen. Bei Verstoß gegen diese Festlegung ist eine Konventionsstrafe von 100,00 € an den Verein zu entrichten. Dieser Betrag wird dem Vereinskonto (Unterkonto Wasser §5) zugeführt. 


§ 7 Abrechnung und Bezahlung


  1. Der Wasserverbrauch wird jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres für das vergangene Jahr abgerechnet. Der Abrechnungstermin ist das Datum der Ablesung, der Ablesung liegen der Verbrauchspreis pro m³ einschließlich MwSt. des Wasserversorgers zugrunde. Über den zu zahlenden Betrag erhält das Mitglied/Pächter über die Jahresrechnung des Vereins, die den oben aufgeführten Betrag enthält, zusammen mit der jährlichen Pachtrechnung.
  2. Grundlage für die Berechnung des Verbrauches ist die jährliche Ablesung der Wasserzähler in den Parzellen durch vom Vorstand eingesetzte Ableser. Der Termin der Ablesung wird den Mitgliedern/Pächtern ca. 4 Wochen vor der Ablesung per Aushang in den Informationskästen bzw. auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben. Durch die Mitglieder/Pächter ist zu sichern, dass die Ableser zu den festgelegten Termin Zugang zu den Zählern erhalten. Die Zähler müssen frei sichtbar vom Gartenzaun aus einsehbar sein. Wurden die Zähler zum Ablesetermin vom Abnehmer entfernt wird der Verbrauch umgerechnet aufgrund der Verlustrechnung aus der Abrechnung des Wasserversorgers und dies als geschätzter Verbrauch in Rechnung gestellt.
  3. Der Rechnungsbetrag ist bis auf der Gesamtrechnung der jährlichen Pachtrechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen erfolgt die Sperrung des Anschlusses.


§ 8 Pflichten der Mitglieder/Pächter


  1. Alle Mitglieder/Pächter sind verpflichtet, die Anlage sorgfältig zu behandeln. Schäden an der Anlage, die innerhalb der Gärten oder öffentlichen Bereich festgestellt werden, sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Mitglieder/Pächter sind verpflichtet, dem Vorstand oder den von diesen beauftragten Personen jederzeit den Zugang zum Garten und zur Laube zu gestatten, damit diese die ihnen nach der Ordnung obliegenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen können.
  3. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der übernommenen Pflichten entstehen, haftet das Mitglied/Pächter.


§ 9 Sperrung der Wasserversorgung bzw. der Abnehmeranlage


  1. Die Anlage derjenigen Abnehmer, die grob gegen diese Ordnung verstoßen, insbesondere die, die mit der Zahlung in Verzug sind, werden vom Netz getrennt.
  2. Das betrifft die Abnehmer, die trotz Mahnung den fälligen Rechnungsbetrag nicht beglichen haben bzw. die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten haben. Für Sperrungen (Trennung vom Netz) werden folgende Kosten berechnet:        ►Trennung und Wiederherstellung 35,00 € in bar gegen Quittung
  3. Bei Abnehmer, bei denen Manipulationen an der Zähleranlage (Entfernung der Plombe/Blindstopfen), bzw. illegaler Bezug festgestellt werden, erfolgt eine dauerhafte Sperrung des Anschlusses vom weiteren Bezug und Strafanzeige.
  4. Abnehmer deren Anlage nicht den Festlegungen des § 3 dieser Ordnung entspricht, wird eine Frist zur Herstellung des geforderten Zustandes gestellt. Wird diese nicht erfüllt, erfolgt die Sperrung (Trennung vom Netz) der Anlage.
  5. Bei Trennung vom Netz (Sperrung der Anlage) wird für daraus entstehende Schäden jeglicher Art keinerlei Haftung durch den Vorstand übernommen.



Mitglieder/Pächter, welche vor Inkrafttreten dieser Ordnung, Beschluss der Mitglieder, ein Pachtverhältnis mit dem KGV „Probstheida“e.V. eingegangen sind, haben ab Gültigkeit dieser Ordnung 3 Wochen Zeit dieser Ordnung zu widersprechen. Dies würde eine Trennung von der Wasserversorgung des KGV „Probstheida“e.V. bedeuten.
 




Gültig ab:
01.02.2021




Vorstandsvorsitzender

KGV „Probstheida“e.V.



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